Allgemeine Geschäftsbedingungen der KahnEvents GmbH
§ 1 Zustandekommen des Vertrages
- Ein Angebot von KahnEvents gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn es
ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist. Ansonsten ist die Erklärung der
Auftraggeberin, dieses Angebot bzw. diese Kalkulation annehmen zu wollen, ein Angebot
für den Vertragsschluss.
- Die Auftraggeberin hält sich an ihr Angebot 4 Wochen gebunden.
- Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn KahnEvents dieses Angebot annimmt.
§ 2 Auftragsinhalt
- Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und
Kostenaufstellung von KahnEvents, auf die hin die Auftraggeberin gemäß § 1 ihr Angebot
erklärt (vgl. Anlage I).
- Veranstalter ist die Auftraggeberin.
- Änderungen des Leistungsumfanges sind nur im Wege einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung der Parteien und unter der Voraussetzung möglich, dass sie von den mit der
Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten geleistet werden können. Dies gilt
auch für Änderungen der jeweiligen Zahl der Veranstaltungsteilnehmer. Änderungen des
Leistungsumfanges während der Veranstaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
- Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit
zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer
und Bestätigungszeit durch KahnEvents erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr
verfügbar, wird KahnEvents dies der Auftraggeberin unverzüglich mitteilen und auf
Wunsch neu anbieten.
- KahnEvents kann von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme bei der Auftraggeberin
besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der
Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Vertragsausführung aus
diesen Gründen unmöglich ist, oder eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung
unmöglich bzw. gefährdet erscheint und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse
der Auftraggeberin oder der teilnehmenden Dritten liegt. Soweit möglich und zumutbar,
soll KahnEvents zunächst den Mangel rügen und der Auftraggeberin bzw. dem
Teilnehmer Möglichkeit zur Abhilfe geben.
KahnEvents kann einzelne Teilnehmer oder Beteiligte von der Veranstaltung
ausschließen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Die
Vertragspartner sind sich einig, dass vorrangig stets die Sicherheit der beteiligten
Beschäftigten, Dienstleister und Dritten ist.
- Soweit die Auftraggeberin einen Dienstleister, eine Location, eine Leistung oder
Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist KahnEvents
nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder
Ähnliches zu überprüfen, soweit sich die Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit usw. nicht
aufdrängt bzw. die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
§ 4 Leistungen und Pflichten des Auftraggebers
- Die Auftraggeberin hat der Auftragnehmerin alle Informationen rechtzeitig zu erteilen, die
für die Planung und Durchführung der Veranstaltung wesentlich sind. Entsprechende
Anfragen der Auftragnehmerin sind unverzüglich zu beantworten.
- Im Interesse einer reibungslosen Kommunikation bestimmt die Auftraggeberin eine
Kontaktperson, die für alle Anfragen der Auftragnehmerin zuständig und
entscheidungsbefugt ist.
- Die Auftragnehmerin wird alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen
weiteren Verträge (z.B. mit Künstlern, Transportunternehmen, Gastronomiebetrieben etc.)
im Namen und für Rechnung der Auftraggeberin schließen. Die Auftraggeberin stellt auf
Wunsch von KahnEvents entsprechende Vollmachten aus.
§ 3 Leistungen und Pflichten von KahnEvents
- Der Auftraggeber stellt KahnEvents von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei, soweit
nicht KahnEvents die Inanspruchnahme selbst verschuldet hat.
§ 5 Vergütung
- Für die zu erbringenden Leistungen erhält KahnEvents als Auslagenersatz und Honorar
die vereinbarte Vergütung (vgl. Anlage I). Im Übrigen gilt Absatz 2-5.
- Die Zahlung des Betrages erfolgt in drei Raten. 30% des Betrages sind mit Unterzeichnung
des Vertrages fällig. Weitere 60% sind vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung
fällig. Restliche 10% sind 14 Tage nach Vorlage einer Endabrechnung durch KahnEvents
fällig.
- Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots von KahnEvents und/oder für
KahnEvents bei Angebotserstellung nicht bekannt und/oder vorhersehbar waren oder auf
einem Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von
KahnEvents nicht zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche
Vergütung entspricht entsprechend (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung. In jedem
Fall hat die Auftraggeberin tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.
- Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht ausdrücklich in der Vergütung von KahnEvents
bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist die Auftraggeberin verpflichtet, für den
Fall, dass KahnEvents zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an
Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an KahnEvents oder zum
Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Leistet die Auftraggeberin verspätet,
haftet sie allein für alle daraus resultierenden Schäden.
- Alle Preise gelten netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 6 Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte
- Von KahnEvents erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und
Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in ihrem Eigentum, soweit der
Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
- Für alle von KahnEvents erstellte Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken,
Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch
dann, wenn einzelne Teile nicht raft Gesetz geschützt sein sollten.
- Die Auftraggeberin erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die
für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüberhinausgehende
Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch KahnEvents unter dem
Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
- Wiederholte Nutzungen durch die Auftraggeberin ohne ebenso wiederholten Auftrag an
KahnEvents lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, sofern die Wiederholung
nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung
bereits angemessen abgegolten ist.
- Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes
zwischen dem Auftraggeber und KahnEvents kein Vertrag zu Stande, so verbleiben alle
Leistungen von KahnEvents, insbesondere jedwedes Nutzungsrecht allein bei
KahnEvents.
- KahnEvents ist kostenfrei berechtigt, auf allen Druckmaterialien und bei allen Maßnahmen
auf KahnEvents hinzuweisen, soweit dies angemessen ist und nicht berechtigte
Interessen der Auftraggeberin offenkundig entgegenstehen.
- Sollte KahnEvents den Namen der Auftraggeberin und die von KahnEvents für den
Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz nutzen, so bedarf es der vorherigen
Zustimmung durch den Auftraggeber.
- KahnEvents ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der
Persönlichkeitsrechte der Gäste Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen. Die Nutzung
der Fotos / Videoaufnahmen als Referenz für KahnEvents bedarf der vorherigen
Zustimmung durch den Auftraggeber.
§ 7 Haftung von KahnEvents
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von KahnEvents
auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der
gesetzlichen Vertreter von KahnEvents oder der Erfüllungsgehilfen von KahnEvents.
- KahnEvents haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche der Auftraggeberin
aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei von
KahnEvents oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
- Es wird klargestellt, dass KahnEvents für Fremdleistungen nur haftet, soweit KahnEvents
zur Leistungserbringung vertraglich oder aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist. Bei
reinen Vermittlungsgeschäften ist eine Haftung für die Leistung des vermittelten
Dienstleisters daher grundsätzlich ausgeschlossen (z.B. vermittelte
Beförderungsleistungen).
§ 8 Mängelhaftung
- Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, kann die Auftraggeberin Abhilfe
verlangen. Mängelrügen sind unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist die Auftraggeberin
verpflichtet, alles ihr Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Beanstandung
beizutragen und eventuell entstehende Schäden möglichst gering zu halten oder zu
vermeiden.
- Bei berechtigten Mängelrügen hat KahnEvents nach ihrer Wahl das Recht, entweder die
Mängel zu beseitigen oder der Auftraggeberin den dadurch entstehenden Minderwert der
Leistung in der Endabrechnung gutzuschreiben.
- Sachmängelhaftungsansprüche der Auftraggeberin verjähren spätestens innerhalb von
sechs Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch die
Auftragnehmerin.
§ 9 Vertragsbeendigung
- KahnEvents kann den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit der
Auftraggeberin nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn
a. fällige Zahlungen nicht geleistet werden,
b. sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die
Sicherheit der Veranstaltung, der Besucher, Teilnehmer, Mitwirkenden oder
Beschäftigten gefährden.
- Bei einer Absage oder Stornierung durch die Auftraggeberin außerhalb eines gesetzlich
geregelten Rechts zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages werden der Auftraggeberin
die bis dahin entstandenen Fremdkosten bzw. die Rücktrittsgebühren der Leistungsträger
zzgl. der bis dahin erbrachten Zeitkosten sowie weiterer für die Absage erforderlicher
Aufwand entsprechend der geltenden Honorarpreisliste von KahnEvents belastet. Für das
Honorar von KahnEvents gilt im Zweifel die vereinbarte Vergütung entsprechend anteilig.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Als Höhere Gewalt im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben einem vollständigen
Lockdown aufgrund des SARS-Cov-2 (Corona-Virus) solche behördlich angeordneten
Einschränkungen, die die Durchführung der Veranstaltung oder von Teilen davon
unmöglich machen.
(2) In Bezug auf Reisen oder Veranstaltungen in Winterorten sind insbesondere auch
Schneefälle, Lawinenabgänge (auch drohende) und Schlechtwetterlagen erfasst, sofern
sie die Anreise in das Gebiet, die Abreise aus dem Gebiet oder die
vertragsgegenständlichen Aktivitäten in dem Gebiet unmöglich machen. Bei der Sorge
vor der Unmöglichkeit bzw. Erschwernissen, die über gewöhnliche winter-typische
Erschwernisse (z.B. Fahren mit Schneeketten, Schneeschippen) hinausgehen, gilt dies
entsprechend.
(3) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen Ihnen und uns:
Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des
Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die
bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber
unseren Nachunternehmern zu leistenden Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar unmöglich geworden
sind, sondern nur erschwert oder beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheinen,
d.h. bei Empfehlungen von Behörden, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen,
bei erhöhten Auflagen durch die Behörden oder Vorschriften und anderer solcher Fälle,
gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung,
soweit durch eine Stornierung gemäß den vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht
eine geringere Stornopauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere
Stornopauschale.
(4) Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung:
Wenn Sie bei der Stornierung/Kündigung unseres Vertrages bzw. Absage der
Veranstaltung als Grund die Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
Höherer Gewalt angeben, gilt folgendes:
Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob Höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird
der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt es sich um einen
Zeitraum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte dieses Zeitraums als
maßgeblicher Zeitpunkt.
Dies gilt also auch dann, wenn Sie vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung
aus Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagen. Sie haben darzulegen, dass die
Absage ausschließlich aufgrund der Möglichkeit der Höheren Gewalt erfolgt ist.
Stellt sich dann zu diesem Zeitpunkt heraus, dass Höhere Gewalt vorliegt, gilt die
Vereinbarung zur Höheren Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus,
dass keine Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der
Stornierung/Kündigung.
In jedem Fall aber haben wir, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen,
einen Anspruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine dementsprechende Zahlung durch
Sie gilt nicht als Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen uns. Eine Annahme
Ihrer Zahlung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht
auf etwaige darüberhinausgehende Ansprüche gegen Sie.
Haben wir keine Möglichkeit zur Stornierung vereinbart, gilt § 648 BGB, gleich ob direkt
oder in analoger Anwendung.
(5) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer:
Kann sich einer unserer Nachunternehmer auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser
die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden
auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gelten im Übrigen die
Absätze 1 und 2.
Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich
unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.
(6) „Corona-Klausel“:
Es gilt als vereinbart, dass Ihre oder unsere Kenntnis bei Vertragsschluss über sich
über einen gewissen Zeitraum anbahnende Pandemien/Epidemien/Seuchen die
Höhere Gewalt, konkret die dafür notwendige Unvorhersehbarkeit im Sinne dieser
vertraglichen Bestimmungen nicht ausschließt. Damit soll der für alle Vertragspartner
bestehenden Unsicherheit über die Rechtslage wie im ersten Quartal 2020 im Rahmen
der sich damals ausbreitenden COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden.
Diese Bestimmung gilt aber nur für Pandemien/Epidemien/Seuchen, die vergleichbar
sind mit der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, d.h. auf einem neuartigen,
unbekannten oder nicht mit einer Impfung oder Medikamenten wirksam zu heilenden
Krankheitserreger beruhen.
(7) Weitere Rechtsfolgen:
Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen,
sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den
eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch
die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits
Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht
abzuwickeln und zu beenden.
Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt unsere Leistungen umfangreicher nutzen
als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein
urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt von Ihnen
verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über
die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang
der von Ihnen tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.
Wir sind berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die
Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher
Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50% dieser Kostenpositionen noch
zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den
Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.
Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der
Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht
eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können. Die Kosten für
anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung sind nicht zu erstatten, soweit sie
außergerichtliche oder gerichtliche Streitigkeiten zwischen Ihnen und uns betreffen
§ 11 Schlussbestimmungen
- Ergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen ebenso der Schriftlichkeit (z.B. Mail, Fax
usw.), wie die Aufhebung dieses Schriftlichkeitserfordernisses.
- Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, gegen KahnEvents ein Zurückbehaltungsrecht
wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs,
auszuüben.
- Die Auftraggeberin kann gegenüber dem Vergütungsanspruch von Kahn-Events nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
- Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder unzulässig
erweisen, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Hamburg – August 2024