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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KahnEvents GmbH
§ 1 Zustandekommen des Vertrages

  1. Ein Angebot von KahnEvents gilt nur dann als Angebot für den Vertragsschluss, wenn es
    ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist. Ansonsten ist die Erklärung der
    Auftraggeberin, dieses Angebot bzw. diese Kalkulation annehmen zu wollen, ein Angebot
    für den Vertragsschluss.
  2. Die Auftraggeberin hält sich an ihr Angebot 4 Wochen gebunden.
  3. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn KahnEvents dieses Angebot annimmt.
    § 2 Auftragsinhalt
  4. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und
    Kostenaufstellung von KahnEvents, auf die hin die Auftraggeberin gemäß § 1 ihr Angebot
    erklärt (vgl. Anlage I).
  5. Veranstalter ist die Auftraggeberin.
  6. Änderungen des Leistungsumfanges sind nur im Wege einer gesonderten schriftlichen
    Vereinbarung der Parteien und unter der Voraussetzung möglich, dass sie von den mit der
    Durchführung der Veranstaltung beauftragten Dritten geleistet werden können. Dies gilt
    auch für Änderungen der jeweiligen Zahl der Veranstaltungsteilnehmer. Änderungen des
    Leistungsumfanges während der Veranstaltung sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  7. Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit
    zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer
    und Bestätigungszeit durch KahnEvents erbracht. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr
    verfügbar, wird KahnEvents dies der Auftraggeberin unverzüglich mitteilen und auf
    Wunsch neu anbieten.
  8. KahnEvents kann von Veranstaltungen, bei deren Teilnahme bei der Auftraggeberin
    besondere Eignungen körperlicher oder sonstiger Art notwendig sind, auch während der
    Dauer der Veranstaltung vom Vertrag zurücktreten, soweit eine Vertragsausführung aus
    diesen Gründen unmöglich ist, oder eine ordnungsgemäße und sichere Ausführung
    unmöglich bzw. gefährdet erscheint und der Rücktritt auch im wohlverstandenen Interesse
    der Auftraggeberin oder der teilnehmenden Dritten liegt. Soweit möglich und zumutbar,
    soll KahnEvents zunächst den Mangel rügen und der Auftraggeberin bzw. dem
    Teilnehmer Möglichkeit zur Abhilfe geben.
    KahnEvents kann einzelne Teilnehmer oder Beteiligte von der Veranstaltung
    ausschließen, wenn dies aus Sicherheitsgründen erforderlich erscheint. Die
    Vertragspartner sind sich einig, dass vorrangig stets die Sicherheit der beteiligten
    Beschäftigten, Dienstleister und Dritten ist.
  9. Soweit die Auftraggeberin einen Dienstleister, eine Location, eine Leistung oder
    Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist KahnEvents
    nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder
    Ähnliches zu überprüfen, soweit sich die Ungeeignetheit oder Unzuverlässigkeit usw. nicht
    aufdrängt bzw. die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrages ist.
    § 4 Leistungen und Pflichten des Auftraggebers
  10. Die Auftraggeberin hat der Auftragnehmerin alle Informationen rechtzeitig zu erteilen, die
    für die Planung und Durchführung der Veranstaltung wesentlich sind. Entsprechende
    Anfragen der Auftragnehmerin sind unverzüglich zu beantworten.
  11. Im Interesse einer reibungslosen Kommunikation bestimmt die Auftraggeberin eine
    Kontaktperson, die für alle Anfragen der Auftragnehmerin zuständig und
    entscheidungsbefugt ist.
  12. Die Auftragnehmerin wird alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen
    weiteren Verträge (z.B. mit Künstlern, Transportunternehmen, Gastronomiebetrieben etc.)
    im Namen und für Rechnung der Auftraggeberin schließen. Die Auftraggeberin stellt auf
    Wunsch von KahnEvents entsprechende Vollmachten aus.
    § 3 Leistungen und Pflichten von KahnEvents
  13. Der Auftraggeber stellt KahnEvents von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei, soweit
    nicht KahnEvents die Inanspruchnahme selbst verschuldet hat.
    § 5 Vergütung
  14. Für die zu erbringenden Leistungen erhält KahnEvents als Auslagenersatz und Honorar
    die vereinbarte Vergütung (vgl. Anlage I). Im Übrigen gilt Absatz 2-5.
  15. Die Zahlung des Betrages erfolgt in drei Raten. 30% des Betrages sind mit Unterzeichnung
    des Vertrages fällig. Weitere 60% sind vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn zur Zahlung
    fällig. Restliche 10% sind 14 Tage nach Vorlage einer Endabrechnung durch KahnEvents
    fällig.
  16. Zusätzliche Leistungen, die nicht Gegenstand des Angebots von KahnEvents und/oder für
    KahnEvents bei Angebotserstellung nicht bekannt und/oder vorhersehbar waren oder auf
    einem Wunsch des Auftraggebers beruhen und deren nachträgliche Erforderlichkeit von
    KahnEvents nicht zu vertreten sind, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche
    Vergütung entspricht entsprechend (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung. In jedem
    Fall hat die Auftraggeberin tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.
  17. Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht ausdrücklich in der Vergütung von KahnEvents
    bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist die Auftraggeberin verpflichtet, für den
    Fall, dass KahnEvents zur Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an
    Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an KahnEvents oder zum
    Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Leistet die Auftraggeberin verspätet,
    haftet sie allein für alle daraus resultierenden Schäden.
  18. Alle Preise gelten netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
    § 6 Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte
  19. Von KahnEvents erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und
    Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in ihrem Eigentum, soweit der
    Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.
  20. Für alle von KahnEvents erstellte Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken,
    Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen gilt das Urheberrechtsgesetz als vereinbart auch
    dann, wenn einzelne Teile nicht raft Gesetz geschützt sein sollten.
  21. Die Auftraggeberin erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die
    für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüberhinausgehende
    Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch KahnEvents unter dem
    Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
  22. Wiederholte Nutzungen durch die Auftraggeberin ohne ebenso wiederholten Auftrag an
    KahnEvents lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, sofern die Wiederholung
    nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung
    bereits angemessen abgegolten ist.
  23. Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes
    zwischen dem Auftraggeber und KahnEvents kein Vertrag zu Stande, so verbleiben alle
    Leistungen von KahnEvents, insbesondere jedwedes Nutzungsrecht allein bei
    KahnEvents.
  24. KahnEvents ist kostenfrei berechtigt, auf allen Druckmaterialien und bei allen Maßnahmen
    auf KahnEvents hinzuweisen, soweit dies angemessen ist und nicht berechtigte
    Interessen der Auftraggeberin offenkundig entgegenstehen.
  25. Sollte KahnEvents den Namen der Auftraggeberin und die von KahnEvents für den
    Auftraggeber erbrachten Leistungen als Referenz nutzen, so bedarf es der vorherigen
    Zustimmung durch den Auftraggeber.
  26. KahnEvents ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der
    Persönlichkeitsrechte der Gäste Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen. Die Nutzung
    der Fotos / Videoaufnahmen als Referenz für KahnEvents bedarf der vorherigen
    Zustimmung durch den Auftraggeber.
    § 7 Haftung von KahnEvents
  27. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von KahnEvents
    auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
    Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der
    gesetzlichen Vertreter von KahnEvents oder der Erfüllungsgehilfen von KahnEvents.
  28. KahnEvents haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
    nicht.
  29. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche der Auftraggeberin
    aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei von
    KahnEvents oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer
    Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers.
  30. Es wird klargestellt, dass KahnEvents für Fremdleistungen nur haftet, soweit KahnEvents
    zur Leistungserbringung vertraglich oder aus gesetzlichen Gründen verpflichtet ist. Bei
    reinen Vermittlungsgeschäften ist eine Haftung für die Leistung des vermittelten
    Dienstleisters daher grundsätzlich ausgeschlossen (z.B. vermittelte
    Beförderungsleistungen).
    § 8 Mängelhaftung
  31. Wird die Veranstaltung nicht vertragsgemäß erbracht, kann die Auftraggeberin Abhilfe
    verlangen. Mängelrügen sind unverzüglich anzuzeigen. Dabei ist die Auftraggeberin
    verpflichtet, alles ihr Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Beanstandung
    beizutragen und eventuell entstehende Schäden möglichst gering zu halten oder zu
    vermeiden.
  32. Bei berechtigten Mängelrügen hat KahnEvents nach ihrer Wahl das Recht, entweder die
    Mängel zu beseitigen oder der Auftraggeberin den dadurch entstehenden Minderwert der
    Leistung in der Endabrechnung gutzuschreiben.
  33. Sachmängelhaftungsansprüche der Auftraggeberin verjähren spätestens innerhalb von
    sechs Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch die
    Auftragnehmerin.
    § 9 Vertragsbeendigung
  34. KahnEvents kann den Auftrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit der
    Auftraggeberin nicht mehr zumutbar ist, insbesondere wenn
    a. fällige Zahlungen nicht geleistet werden,
    b. sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die
    Sicherheit der Veranstaltung, der Besucher, Teilnehmer, Mitwirkenden oder
    Beschäftigten gefährden.
  35. Bei einer Absage oder Stornierung durch die Auftraggeberin außerhalb eines gesetzlich
    geregelten Rechts zur vorzeitigen Beendigung des Auftrages werden der Auftraggeberin
    die bis dahin entstandenen Fremdkosten bzw. die Rücktrittsgebühren der Leistungsträger
    zzgl. der bis dahin erbrachten Zeitkosten sowie weiterer für die Absage erforderlicher
    Aufwand entsprechend der geltenden Honorarpreisliste von KahnEvents belastet. Für das
    Honorar von KahnEvents gilt im Zweifel die vereinbarte Vergütung entsprechend anteilig.
    § 10 Höhere Gewalt
    (1) Als Höhere Gewalt im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben einem vollständigen
    Lockdown aufgrund des SARS-Cov-2 (Corona-Virus) solche behördlich angeordneten
    Einschränkungen, die die Durchführung der Veranstaltung oder von Teilen davon
    unmöglich machen.
    (2) In Bezug auf Reisen oder Veranstaltungen in Winterorten sind insbesondere auch
    Schneefälle, Lawinenabgänge (auch drohende) und Schlechtwetterlagen erfasst, sofern
    sie die Anreise in das Gebiet, die Abreise aus dem Gebiet oder die
    vertragsgegenständlichen Aktivitäten in dem Gebiet unmöglich machen. Bei der Sorge
    vor der Unmöglichkeit bzw. Erschwernissen, die über gewöhnliche winter-typische
    Erschwernisse (z.B. Fahren mit Schneeketten, Schneeschippen) hinausgehen, gilt dies
    entsprechend.
    (3) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen Ihnen und uns:
    Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des
    Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, können wir von Ihnen die
    bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von uns gegenüber
    unseren Nachunternehmern zu leistenden Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
    Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht unmittelbar unmöglich geworden
    sind, sondern nur erschwert oder beeinträchtigt oder nahezu unmöglich erscheinen,
    d.h. bei Empfehlungen von Behörden, die Veranstaltung abzusagen oder abzubrechen,
    bei erhöhten Auflagen durch die Behörden oder Vorschriften und anderer solcher Fälle,
    gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung,
    soweit durch eine Stornierung gemäß den vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht
    eine geringere Stornopauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere
    Stornopauschale.
    (4) Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung:
    Wenn Sie bei der Stornierung/Kündigung unseres Vertrages bzw. Absage der
    Veranstaltung als Grund die Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts
    Höherer Gewalt angeben, gilt folgendes:
    Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob Höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird
    der vertragsgemäße Zeitpunkt der Veranstaltung vereinbart. Handelt es sich um einen
    Zeitraum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte dieses Zeitraums als
    maßgeblicher Zeitpunkt.
    Dies gilt also auch dann, wenn Sie vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung
    aus Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagen. Sie haben darzulegen, dass die
    Absage ausschließlich aufgrund der Möglichkeit der Höheren Gewalt erfolgt ist.
    Stellt sich dann zu diesem Zeitpunkt heraus, dass Höhere Gewalt vorliegt, gilt die
    Vereinbarung zur Höheren Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus,
    dass keine Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der
    Stornierung/Kündigung.
    In jedem Fall aber haben wir, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen,
    einen Anspruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine dementsprechende Zahlung durch
    Sie gilt nicht als Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen uns. Eine Annahme
    Ihrer Zahlung durch uns gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht
    auf etwaige darüberhinausgehende Ansprüche gegen Sie.
    Haben wir keine Möglichkeit zur Stornierung vereinbart, gilt § 648 BGB, gleich ob direkt
    oder in analoger Anwendung.
    (5) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen uns und unserem Nachunternehmer:
    Kann sich einer unserer Nachunternehmer auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser
    die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden
    auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei; es gelten im Übrigen die
    Absätze 1 und 2.
    Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich
    unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.
    (6) „Corona-Klausel“:
    Es gilt als vereinbart, dass Ihre oder unsere Kenntnis bei Vertragsschluss über sich
    über einen gewissen Zeitraum anbahnende Pandemien/Epidemien/Seuchen die
    Höhere Gewalt, konkret die dafür notwendige Unvorhersehbarkeit im Sinne dieser
    vertraglichen Bestimmungen nicht ausschließt. Damit soll der für alle Vertragspartner
    bestehenden Unsicherheit über die Rechtslage wie im ersten Quartal 2020 im Rahmen
    der sich damals ausbreitenden COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden.
    Diese Bestimmung gilt aber nur für Pandemien/Epidemien/Seuchen, die vergleichbar
    sind mit der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020, d.h. auf einem neuartigen,
    unbekannten oder nicht mit einer Impfung oder Medikamenten wirksam zu heilenden
    Krankheitserreger beruhen.
    (7) Weitere Rechtsfolgen:
    Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen,
    sind von Ihnen gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den
    eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch
    die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits
    Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht
    abzuwickeln und zu beenden.
    Soweit Sie trotz Eintritt der Höheren Gewalt unsere Leistungen umfangreicher nutzen
    als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein
    urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt von Ihnen
    verwertet), so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über
    die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang
    der von Ihnen tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.
    Wir sind berechtigt, die Rückabwicklung um den Zeitraum auszusetzen, der für die
    Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher
    Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50% dieser Kostenpositionen noch
    zu klären sind, nehmen wir die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den
    Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.
    Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über unsere Bemühungen bzgl. der
    Zusammenstellung und Klärung, die wir auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht
    eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten können. Die Kosten für
    anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung sind nicht zu erstatten, soweit sie
    außergerichtliche oder gerichtliche Streitigkeiten zwischen Ihnen und uns betreffen
    § 11 Schlussbestimmungen
  36. Ergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen ebenso der Schriftlichkeit (z.B. Mail, Fax
    usw.), wie die Aufhebung dieses Schriftlichkeitserfordernisses.
  37. Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, gegen KahnEvents ein Zurückbehaltungsrecht
    wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs,
    auszuüben.
  38. Die Auftraggeberin kann gegenüber dem Vergütungsanspruch von Kahn-Events nur mit
    unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  39. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder unzulässig
    erweisen, so bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen hiervon unberührt.
  40. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
  41. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
    Hamburg – August 2024